Mit der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung sollen erstmals in ganz Deutschland einheitliche und verbindliche Regeln für die Produktion und den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) festgelegt werden. Mineralische Ersatzbaustoffe sind beispielsweise Recyclingmaterialien aus
Einbauseitig betroffen sind technische Bauwerke vor allem im Tiefbau, wie z. B.:
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt bundeseinheitlich die Umwelteigenschaften von Mineralischen Ersatzbaustoffen. Bis auf wenige Ausnahmen gibt es keine Vorgaben zur bautechnischen Eignung von Materialien für den jeweiligen Einsatzzweck.
Das Ziel der Ersatzbaustoffverordnung ist es, einheitliche Regeln für den Schutz von Boden und Grundwasser festzulegen. Dabei werden aktuelle technische und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Gleichzeitig soll die Verordnung dazu beitragen, dass mehr mineralische Ersatzbaustoffe, unter anderem Stahlwerksschlacke (SWS), verwendet werden und die Akzeptanz verbessert wird.
Die Ersatzbaustoffverordnung will die Ziele der Kreislaufwirtschaft unterstützen und die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen verbessern. Dadurch können mehr Bau- und Abbruchabfälle recycelt und in technischen Bauwerken verwendet werden. Mit der Ersatzbaustoffverordnung werden neue Einsatzgebiete möglich, da diese Materialien bisher oft nur für die Verfüllung von Abgrabungen genutzt wurden.
Durch die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung gibt es bei der Planung und Abschluss von Baumaßnahmen einige Änderungen die seit dem 1. August 2023 eingehalten werden müssen.
Auf Anfrage kann eine Baustellencheckliste angefordert werden.
Information zu Wasserschutzgebietszonen in Baden-Württemberg können den Onlinekartendiensten der LUBW entnommen werden.
(externer Kartendienst der LUBW (externer Link)
Externer Link zur groben Flurstücksermittlung
Externer Link zur groben GPS-Datenbestimmung der Baumaßnahme
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Nach dem in Deutschland geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gibt es einen klaren Unterschied zwischen Abfall und Nebenprodukt. Ein Abfall ist eine Substanz oder ein Gegenstand, von dem der Besitzer sich entledigen will oder muss, da er keine Verwendung dafür hat.
Ein Nebenprodukt hingegen entsteht als unvermeidbare Folge eines Produktionsverfahrens oder einer Tätigkeit, hat aber einen eigenen Nutzen oder Verwendungszweck. Nebenprodukte haben oft noch einen Mehrwert und können weiterverwendet werden.
BEOSALT und BEOSIL können gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nebenprodukt betrachtet werden.
Seit dem 1. August 2023 gelten in Baden-Württemberg neue Regelwerke zur Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken. Die bisherigen Regelungen, wie die „VwV Boden“ und der „Dihlmannerlass“, sind damit ungültig. Die neuen Regelungen führen neue Bezeichnungen für diese Ersatzbaustoffe ein, welche die bisherigen Z-Werte ersetzen. Aufgrund veränderter Untersuchungsverfahren für in Wasser auslaugbare Stoffe und somit veränderter Eluatwerte können die Z-Werte nicht direkt den Materialklassen der neuen Regelungen zugeordnet werden. Um die Z-Werte in die neuen Bezeichnungen umzuwandeln, kann die untenstehende Tabelle des Umweltministeriums Baden-Württemberg als Orientierung dienen. Es ist jedoch ratsam, jeden einzelnen Fall in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden zu prüfen, um auch weitere Aspekte berücksichtigen zu können.
Ein mineralischer Baustoff, der entweder als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt. Dieser Baustoff ist geeignet und vorgesehen, unmittelbar oder nach Aufbereitung in technische Bauwerke eingebaut zu werden. Außerdem fällt er unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in der Ersatzbaustoffverordnung genannten Stoffe.
Ein technisches Bauwerk (im Tiefbau) ist eine Anlage oder Einrichtung, die fest mit dem Boden verbunden ist und nach bestimmten Bauvorschriften errichtet wird. Dazu gehören unter anderem Straßen, Wege, Parkplätze, Baustraßen, Schienenwege, befestigte Flächen zum Lagern oder Abstellen, Gräben für Leitungen oder Baugruben, Hinterfüllung und Erdbaumaßnahmen z. B. für Lärmschutzwälle oder Sichtschutzwälle, sowie Aufschüttungen zur Stabilisierung von Steilhängen oder Bermen.
Keine technischen Bauwerke im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung sind Dekorationsflächen, Bauwerke ohne technischen Nutzen z. B. Eidechsenhügel, Gabionenfüllmaterial. In diesem Fall muss eine Einzelfallzulassung bei der Behörde angefordert werden.
Die Ersatzbaustoffverordnung gilt ebenfalls nicht für technische Bauwerke, die nicht dem Tiefbau unterliegen z. B. Gabionenfüllmaterial (wenn nicht im Tiefbau eingesetzt!) oder Füllmaterial im Hochbau oder ähnliches.
Einige Einbauweisen unterliegen ebenfalls nicht der EBV, da sie per se kein technisches Bauwerk betreffen z. B. Formgebende Bauteile wie Pflastersteine, diese unterliegen anderen Regelwerken.
Die Grenzwerte und Orientierungswerte geben an, welche Höchst- oder Mindestwerte bestimmte Parameter eines Ersatzbaustoffs nicht überschreiten dürfen. Diese Werte gelten für mineralische Materialien, die in der Baubranche verwendet werden. Genauere Angaben zu den erlaubten Werten für verschiedene Eigenschaften sind in der Ersatzbaustoffverordnung Anlage 1 festgelegt.
Einbauweisen entsprechen den Einbautabellen der Anlage 2 und 3 der Ersatzbaustoffverordnung. Einbauweisen außerhalb der Einbautabellen unterliegen einer Einzelfallzulassung durch die zuständige Behörde.
Ein Beispiel für die Verwendung von BEOSALT und BEOSIL außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten können der untenstehenden Grafik entnommen werden.
Zur Definition verweist die Ersatzbaustoffverordnung auf die Definition der Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).
„Wohngebiet: dem Wohnen dienende Gebiete, einschließlich Hausgärten und sonstiger Gärten gleichartiger Nutzung, auch wenn sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung als Wohngebiet planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.“
Dies bedeutet, dass die Fußnote 8 (gültig für die Einbauweisen 11 bis 17) nur Ausschlüsse für Wohngrundstücke wie Häuser, Gärten oder Einfahrten, jedoch nicht für öffentliche Fahrwege wie Straßen oder Fußgängerwege bedeutet.
Die maximal zu erwartende Höhe des Grundwasserstands ist der höchste Wert, der entweder gemessen wurde oder aus den verfügbaren Messdaten abgeleitet werden kann. Dieser Wert wird nicht von vorübergehenden Maßnahmen zur Absenkung des Grundwassers beeinflusst.
Die grundwasserfreie Sickerstrecke ist der Abstand zwischen dem unteren Teil des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten zu erwartenden Stand des Grundwassers. Zu diesem Wert wird der Sickerstrecke ein Sicherheitsabstand von 0,5 m hinzugefügt.
In Abhängigkeit zwischen dem Bodenmaterial und dem Grundwasserabstand wird die grundwasserfreie Sickerstrecke für BEOSALT und BEOSIL in die Kategorie „günstig“ oder „ungünstig“ unterteilt.
Werden die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung eingehalten, so bedarf es keiner Erlaubnis der Einbaumaßnahmen. Die bisherige Pflicht zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz entfällt somit.
Es ist normalerweise nur in speziellen Fällen möglich, mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken zu verwenden, die nicht von den 17 Standardbauweisen des Straßen- und Erdbaus und den 26 Bahnbauweisen erfasst sind. Wenn es um den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in anderen Einbauweisen oder die Verwertung von Stoffen und Materialien geht, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, muss eine separate Genehmigung beantragt werden.
Bei der Verwendung von einigen MEBs, unter anderem auch BEOSALT und BEOSIL, bedarf es einer Voranzeige bei der zuständigen Behörde, wenn eine Einbaumenge von 250 m³ bzw. 500 t Material überschritten wird.
Wenn anzeigepflichtige mineralische Ersatzbaustoffe eingebaut werden sollen, muss dies mindestens vier Wochen vorher schriftlich angezeigt werden. Nachdem die Baumaßnahme abgeschlossen ist, müssen innerhalb von zwei Wochen die tatsächlich eingebauten Mengen anhand der zusammengefassten Lieferscheine ermittelt werden. Diese Informationen müssen dann sofort an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die Abschlussanzeige dient als Nachweis dafür, dass die Angaben in der Voranzeige korrekt waren.
Falls der Verwender nicht der Bauherr ist, muss er die Vor- und Abschlussanzeige zusammen mit den Lieferscheinen an den Bauherrn geben. Der Bauherr muss diese Unterlagen dann dem Grundstückseigentümer aushändigen, wenn er nicht selbst der Grundstückseigentümer ist.
Der Besitzer des Grundstücks oder eine von ihm beauftragte Person muss der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Nutzung eines technischen Bauwerks mitteilen, wann das Bauwerk abgebaut wird, wenn es anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe enthält. Wenn die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort bleiben sollen, muss dies ebenfalls der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, inklusive der geplanten Folgenutzung am Einbauort.
Die Verwendung von Ausbauasphalt wird in der Ersatzbaustoffverordnung nicht geregelt. Dies gilt jedoch nur für Ausbauasphalt, der gemäß der Verwertungsklasse A eingestuft ist. Diese Verwertungsklasse hat die geringsten PAK-Gehalte (≤ 25 mg/kg) und einen niedrigen Phenolindex (≤ 0,1 mg/l) gemäß den Richtlinien für die Verwertung von Ausbaustoffen im Straßenbau (RuVA-StB 01). Für einen anderen Einsatz ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich.
Straßenbaumaterialien mit Bestandteilen von Teer oder Pech, die PAK-Emissionen über 25 mg/kg und/oder einen Phenolindex über 0,1 mg/l aufweisen (Verwertungsklassen B und C gemäß RuVA-StB), dürfen ohne angemessene Behandlung nicht als zugelassenes Ersatzbaumaterial gemäß den Einbauvorschriften der Ersatzbaustoffverordnung betrachtet werden.
Der Ausbau von „nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut“ wird in Abschnitt 3 der Ersatzbaustoffverordnung geregelt.
Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage muss kontrollieren, was bei der Anlieferung angeliefert wird. Diese verpflichtet eine Sichtkontrolle und eine Feststellung von Auffälligkeiten um eine Charakterisierung des Materials vorzunehmen.
Weitere Untersuchungen sind nicht verpflichtend. Ergebnisse aus vorherigen Untersuchungen müssen berücksichtigt werden.
Für mineralische Ersatzbaustoffe, bei denen man eindeutig bestimmen kann, um was für eine Art und Materialklasse es sich handelt, gelten spezifische Materialwerte wie zum Beispiel SWS-1 oder SWS-2 für BEOSALT und BEOSIL.
Wenn bei der Anlieferung der Verdacht besteht oder nachgewiesen ist, dass die Materialwerte der Klasse RC-3 oder die Feststoffwerte für BM-F3 überschritten sind, müssen die Materialien getrennt gelagert und untersucht werden.
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